Beratungsansatz
Schnell und möglichst geräuschlos zu der für meine Mandanten bestmöglichen Lösung zu kommen, steht für mich stets im Vordergrund.
Oft lässt sich dieses Ziel auch ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erreichen. Dazu gehört aber immer auch die Bereitschaft beider Seiten zu einer Einigung. Und das beidseitige Wissen, dass Maximalpositionen eher selten schnell und ohne größeren Aufwand durchzusetzen sind.
Lässt sich eine schnelle Einigung nicht erzielen, ist die Kanzlei mit einer jahrzehntelangen Prozesserfahrung über alle Instanzen und mehreren erfolgreich bestrittenen Grundsatzprozessen vor dem Bundesarbeitsgericht aber auch dann gut aufgestellt.
Hierzu zählen bspw. die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Unanwendbarkeit des Gleichbehandlungsanspruchs auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages (BAG 6 AZR 242/09 vom 17.12.2009) oder zu Einbußen bei variabler Vergütung aufgrund veränderter Vertriebsstrukturen (BAG 8 AZR 769/10 vom 16. 2. 2012).